Im Anhang das Formular zur Abrechnung der Fahrtkosten. Bitte herunterladen, ausfüllen und per Post an die angegebene Adresse (Aidshilfe NRW e.V. Lindenstr. 20, 50674 Köln) schicken.
Zur Beachtung:
Lt. Landesreisekostengesetz soll als erstes Transportmittel der ÖPNV genutzt werden. Wenn Fahrten mit einem privaten PKW durchgeführt werden, erstattet die Aidshilfe NRW, nach interner Regelung, ausschließlich einen Pauschalbetrag in Höhe von € 0,20/km. Damit sind sämtliche Kosten, z. B. auch Parkgebühren, abgegolten! Eine Erstattung darüberhinausgehender Kosten bedarf einer ausführlichen Begründung, die mit dem Fahrtkostenerstattungsantrag eingereicht werden muss.
Auszug aus dem
…
§ 3a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Reisestellen sind berechtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. …
§ 5
Fahrkostenerstattung
(1) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. ... Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.
(2) ...
(3) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(4) Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden, als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.
§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Stehen geeignete regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Einzelfall oder generell genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 €.
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(Quelle: recht.nrw.de)
Zur Beachtung:
Lt. Landesreisekostengesetz soll als erstes Transportmittel der ÖPNV genutzt werden. Wenn Fahrten mit einem privaten PKW durchgeführt werden, erstattet die Aidshilfe NRW, nach interner Regelung, ausschließlich einen Pauschalbetrag in Höhe von € 0,20/km. Damit sind sämtliche Kosten, z. B. auch Parkgebühren, abgegolten! Eine Erstattung darüberhinausgehender Kosten bedarf einer ausführlichen Begründung, die mit dem Fahrtkostenerstattungsantrag eingereicht werden muss.
Auszug aus dem
Landesreisekostengesetz
(Landesreisekostengesetz - LRKG);
Gesetz zur Neufassung
Vom 16. Dezember 1998
(Landesreisekostengesetz - LRKG);
Gesetz zur Neufassung
Vom 16. Dezember 1998
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§ 3a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Reisestellen sind berechtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. …
§ 5
Fahrkostenerstattung
(1) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. ... Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.
(2) ...
(3) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(4) Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden, als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.
§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Stehen geeignete regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Einzelfall oder generell genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 €.
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(Quelle: recht.nrw.de)
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